Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Allgemeines
- Diese AGB gelten für alle zwischen dem Kunden als Auftraggeber und der Grazer Energieagentur als Auftragnehmer vereinbarten Leistungen wie Beratung, Auskünfte, Lieferungen und Ähnlichem sowie für die im Rahmen der Vertragserfüllung erbrachten Nebenleistungen und sonstigen vertraglichen Nebenpflichten.
- Diese AGB oder Teile davon gelten nur dann nicht, wenn ihre Anwendung ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen wurde.
II. Angebot
- An das Angebot ist der Auftragnehmer 6 Monate ab Ausstellungsdatum gebunden, außer es wird im Angebot eine andere Frist festgelegt.
- Dem Angebot liegen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, diese AGB und die Vorschriften der §§ 1165 ff ABGB über den Werkvertrag zugrunde.
III. Mitwirkung des Auftraggebers
- Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits oder seitens seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für den Auftragnehmer kostenlos erbracht werden. Diese Mitwirkungshandlungen müssen den jeweils gültigen Gesetzen, Normen, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
- Der Auftraggeber trägt jeglichen Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen wiederholt werden müssen oder sich verzögern.
IV. Leistungsumfang/Leistungsfristen
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrages nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
- Aufträge und Vereinbarungen über Leistungen sind für den Auftragnehmer rechtsverbindlich, wenn darüber eine schriftliche Auftragsbestätigung (als E-mail, Fax oder per Post) vorliegt.
- Das Absenden oder Übergeben eines bestellten Werkes an den Auftraggeber und die Annahme dessen durch den Auftraggeber bewirkt ebenfalls einen gültigen
Vertragsabschluss.
- Vertraglich vereinbarte Leistungsfristen und –termine beginnen erst zu laufen, wenn der Auftraggeber seine zuvor erforderlichen und vereinbarten
Mitwirkungshandlungen (siehe Punkt III) erfolgreich gesetzt hat.
- Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmer
liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Liefer-/Leistungsverpflichtung bzw. gestatten ihm die Neufestsetzung der vereinbarten Leistungsfrist.
- Der Auftragnehmer kann zur Erfüllung des Auftrags Leistungen ganz oder teilweise an Erfüllungsgehilfen weitergeben oder eine Arbeitsgemeinschaft (GesbR)
mit einem anderen Unternehmen bilden.
V. Verpflichtung zur Verschwiegenheit
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle Angelegenheiten, die ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeiten für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
- Der Auftragnehmer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Auftrags zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der Auftragnehmer ist gemäß Datenschutzgesetz zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.
- Nach Durchführung des Auftrages ist der Auftragnehmer berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
VI. Zahlungsbedingungen
- Alle vereinbarten Vergütungen und Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils im Zeitpunkt der Rechnungslegung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Alle Vergütungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug sofort zahlbar. Skonti werden nicht gewährt.
- Als Zahlungsziel werden vierzehn Kalendertage vereinbart. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst ab dem Zeitpunkt des Einlangens auf dem Bankkonto des Auftragnehmers als geleistet.
- Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden anteilige Verzugszinsen in der Höhe von 10 % pro Jahr zuzüglich Mahnspesen in der Höhe von 10 € pro Mahnung sowie aller weiteren Kosten, die dem Auftragnehmer bei Einbringung seiner Forderung entstehen wie z.B. durch Beauftragung eines Inkassoinstituts oder Einleitung rechtlicher Schritte, in Rechnung gestellt.
- Bei Aufträgen über einen längeren Zeitraum kann der Auftragnehmer jederzeit entsprechend dem geleisteten Teil der geschuldeten Gesamtleistung anteilig Abschlagszahlungen in Rechnung stellen.
- Der Auftragnehmer kann jeden in sich abgeschlossenen Teil eines Auftrags als Teilleistung zur Abnahme vorlegen.
- Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Kommt der Auftraggeber seiner Abnahmeverpflichtung nicht nach, so gilt die Abnahme 14 Kalendertage nach Leistungserbringung als erfolgt.
- Fällige Forderungen sind, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, vom Auftraggeber stets auf das vom Auftragnehmer genannte Konto zu bezahlen.
- Beanstandungen bezüglich der Rechnung des Auftragnehmers sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum schriftlich begründet dem Auftragnehmer mitzuteilen.
- Der Auftraggeber verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG für Gegenforderungen, die in rechtlichem Zusammenhang mit der Forderung des Auftragnehmers stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit der Aufrechnung.
VII. Reisekosten
- Reisekosten im Rahmen der Abwicklung des Auftrages werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.
- Für Fahrten mit dem PKW wird das amtliche Kilometergeld verrechnet. Sonstige Reisekosten (Taxi, Bahn, Flug, Bus, Mietwagen etc.) und Aufenthaltskosten (Hotel, Diäten) werden nach dem tatsächlichen Aufwand laut Beleg und entsprechend den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit abgerechnet.
- Wegzeiten gelten als Arbeitszeit, außer es wird schriftlich anderes vereinbart.
VIII. Urheberrecht/Veröffentlichung/Nutzung und Änderung
- Der Auftraggeber darf die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer erstellten Werke für den schriftlich vereinbarten Zweck verwenden.
- Der Auftraggeber hat, sofern eine Veröffentlichung vorgesehen und schriftlich vereinbart wurde, das Recht zur vollständigen Erstveröffentlichung unter Verweis auf den Auftragnehmer. Hat der Auftraggeber das Werk oder die Leistungen des Auftragnehmer geändert, ist bei der Veröffentlichung darauf hinzuweisen.
- Wird das Werk durch den Auftraggeber geändert oder mit Zusätzen versehen, übernimmt der Auftraggeber hierfür die Haftung gegenüber Dritten und hält den Auftragnehmer schad- und klaglos, sofern durch die Veränderungen oder Zusätze Schäden entstehen.
- Der Auftragnehmer hat das Recht zur Veröffentlichung des Werkes, nachdem der Auftraggeber sein Erstveröffentlichungsrecht ausgeübt hat oder wenn der Auftraggeber das Werk und dessen Ergebnisse nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme des Werkes seinerseits veröffentlicht hat. Dieses Recht gilt nicht, falls eine Geheimhaltung der Ergebnisse schriftlich vereinbart wurde.
- Alle Urheber- und Miturheberrechte an Werken des Auftragnehmer verbleiben beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat das Recht, das Werk auch für eigene Zwecke zu nutzen.
- Die Weitergabe von Werken des Auftragnehmer an Dritte durch den Auftraggeber sowie deren Veröffentlichung in gekürzter Form ist nicht zulässig, es sei denn, es gibt eine schriftliche Vereinbarung über die auszugsweise Weitergabe, Darstellung oder Veröffentlichung des Werkes. Für den Fall des Verstoßes dagegen wird eine Vertragsstrafe vereinbart. Sie beträgt für jeden Verstoß 25 % des Auftragswertes, im Rahmen dessen das Werk erstellt worden ist. Das Recht auf Schadenersatz (volle Genugtuung) wird davon nicht berührt.
IX. Abtretung
- Auftragnehmer und Auftraggeber können Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen ganz oder teilweise abtreten.
X. Rücktritt/Stornierung
- Der Auftraggeber ist in begründeten Fällen berechtigt, den Auftrag zu stornieren. Sofern nicht ein Rücktrittsgrund gem. Ziffer X. 2. vorliegt, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer jedoch in diesem Fall die nachgewiesenen Barauslagen und einen dem bisherigen Arbeitsaufwand des Auftragnehmers entsprechenden Teil des Honorars zu ersetzen sowie eine Stornogebühr von 20 % des auf die nicht erbrachten Leistungen entfallenden Honorarteiles zu bezahlen.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten
a. wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Konkursverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgelehnt wird;
b. wenn der Auftragnehmer mit dem vereinbarten Werk in Verzug gerät; ist das Werk vereinbarungsgemäß in Teilen zu erbringen und ist der Auftragnehmer nur mit einer Teilleistung in Verzug, kann der Rücktritt nur hinsichtlich der einzelnen Teilleistung oder aller noch ausstehender Teilleistungen erklärt werden, es sei denn, die bereits erbrachten Teilleistungen sind für den Auftraggeber gänzlich oder nahezu ohne Wert. Die Rücktrittserklärung hat in jedem Fall eine angemessene Nachfristsetzung zu enthalten und bleibt nur rechtswirksam, wenn der Auftragnehmer auch innerhalb dieser Nachfrist die rückständige Leistung (Teilleistung) nicht erbracht hat;
c. wenn der Auftragnehmer selbst oder eine von ihm zur Erfüllung des Auftrages herangezogene Person die Verschwiegenheitspflichten gemäß Z. V. verletzt.
XI. Benachrichtigungspflicht
- Sobald dem Auftragnehmer oder Auftraggeber irgendwelche Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung des Auftrages in Frage stellen können, wird der jeweils andere Vertragspartner unverzüglich schriftlich über diese Umstände und allfällige von ihm zu erwägende Maßnahmen benachrichtigt.
XII. Zusätzliche Leistungen
- Wird im Zuge der Durchführung des Vertrages eine Leistung erforderlich, die in diesem nicht vorgesehen ist, so hat der Auftragnehmer vor deren Ausführung das Einvernehmen mit dem Auftraggeber hierüber herzustellen. Wird die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit dieser Leistung einvernehmlich festgestellt, so ist gleichzeitig die entsprechende Vergütung zu vereinbaren. Wird vom Auftragnehmer eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung ohne vorherige schriftliche Vereinbarung erbracht, ist der Auftraggeber nicht verpflichtet eine Vergütung für diese zu leisten.
XIII. Gewährleistung/Mängel
- Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich schriftlich unverzüglich nach Feststellung erhoben werden.
- Ist der Mangel behebbar, erfolgt die Gewährleistung ausschließlich durch kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist.
- Diese Verpflichtung erlischt, sofern der Auftraggeber ein solches Verlangen nicht binnen längstens 3 Monate nach Beendigung des Werkes an den Auftragnehmer absendet (Datum des Poststempels).
XIV. Haftung
- Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), sind Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Sachschäden ausgeschlossen.
- Ist der Auftraggeber nicht Verbraucher im Sinne des KSchG, sind Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Sach- und Personenschäden ausgeschlossen.
- Das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Auftraggeber zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren jedenfalls in 2 Jahren nach Erbringung der Leistung.
- Die Haftung für mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für die Richtigkeit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten und Unterlagen.
- Die abschließende steuerliche und juristische Prüfung aller im Rahmen eines Auftrags vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen liegt in der Verantwortung des Auftraggeber.
XV. Schlussbestimmungen
- Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur österreichisches Recht. Das UN-Kaufrecht sowie abdingbare EU-rechtliche Bestimmungen sind ausgeschlossen.
- Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und möglicher Folgeansprüche ist der Hauptsitz des Auftragnehmers.
- Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam werden oder etwas anderes schriftlich vereinbart wird, wird die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt.
- Mündliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Fassung vom 03-08-2005 |